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Ordentliche Vereinsversammlung 2024 mit Referat von Martin Stuber über die Zuger Eisenbahngeschichte

2.11.2023 bis 1.9.2024
Ausstellung im Museum Burg Zug: Alles in Ordnung? Geschichten aus der Sammlung

Dienstag, 19. November 2024, 19 Uhr, Gotischer Saal im Rathaus Zug
Referat von Dr. Daniel Schläppi zur Gemeindegüter-ausscheidung im Kanton Zug 1874 (in Zusammenarbeit mit dem Staatsarchiv)

Statuten des Historischen Vereins des Kantons Zug HVZG

Die aktuellen, am 16. März 2010 beschlossenen Statuten können Sie hier als PDF herunterladen. 

A. Name, Status und Zweck

  1. Der Historische Verein des Kantons Zug (HVZG), 1852 als "Sektion des V–örtigen Historischen Vereins" gegründet, seit 1931 "Zuger Verein für Heimatgeschichte", ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Der Verein hat seinen Sitz in Zug.
    Er ist Partner des Historischen Vereins Zentralschweiz (HVZ). Die Mitgliedschaft im einen Verein bedingt und bedeutet nicht die Zugehörigkeit zum andern.
  2. Die Zwecke des Vereins sind:
    1. die Erforschung der zugerischen Geschichte,
    2. die Vermittlung dieser Geschichte an ein interessiertes Publikum,
    3. die Förderung des Verständnisses für historische Zusammenhänge im Kanton Zug und darüber hinaus,
    4. die Förderung von Begegnungen und Kontakten unter den Geschichtsinteressierten.
  3. Der Verein erfüllt diese Zwecke insbesondere durch:
    1. die Organisation von Vorträgen, Führungen, Exkursionen, Reisen und anderer Anlässe, die den Vereinszwecken entsprechen,
    2. die Mitwirkung an Anlässen oder Ausstellungen anderer Organisationen,
    3. die Initiierung oder Förderung der historischen Forschung,
    4. die Weiterführung seiner wissenschaftlichen Buchreihe „Beiträge zur Zuger Geschichte“,
    5. die Herausgabe anderer Publikationen oder die Beteiligung an solchen,
    6. die Pflege eines Internet-Auftritts,
    7. die Mitarbeit in Kommissionen und Kontakte zu Institutionen und Vereinen.

B. Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus Einzel-, Paar-/Familien-, Kollektiv- sowie Ehrenmitgliedern. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.
    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Der Vorstand kann säumige Mitglieder bei zweimaliger Nichtbezahlung des Jahresbeitrages in Folge ausschliessen.
    Mitglieder, die den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstands durch die Vereinsversammlung ausgeschlossen werden.
  2. Die Vereinsversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands Personen, die sich um den Verein oder die zugerische Geschichtsforschung verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  3. Jedes Mitglied hat an der Vereinsversammlung eine Stimme.
  4. Die Mitglieder des Vereins bezahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstands festsetzt.
    Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Jahresbeitrags befreit. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet von Gesetzes wegen ausschliesslich das Vereinsvermögen (Art. 75a ZGB).

C. Organisation und Finanzen

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Vereinsversammlung,
    2. der Vereinsvorstand,
    3. die Revisionsstelle.
  2. Die ordentliche Vereinsversammlung findet jeweils im ersten Halbjahr statt. Sie ist mindestens 20 Tage vor ihrer Abhaltung unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände einzuberufen.
    Eine ausserordentliche Vereinsversammlung wird vom Vorstand nach eigenem Ermessen oder auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der  Vereinsmitglieder einberufen. Anträge der Mitglieder sind spätestens 10 Tage vor der Versammlung dem Präsidium schriftlich mitzuteilen. Die Vereinsversammlung entscheidet nur über diejenigen Traktanden, deretwegen sie einberufen worden ist.
  3. Vereinsbeschlüsse werden durch das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Davon ausgenommen sind die Beschlüsse über die Statutenrevision und die Vereinsauflösung. Im dritten Wahlgang entscheidet das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid.
  4. Der Vereinsversammlung obliegen:
    1. die Genehmigung des Protokolls,
    2. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten/der Präsidentin,
    3. die Genehmigung der Jahresrechnung,
    4. die Entlastung der Organe,
    5. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
    6. die Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, der übrigen Mitglieder des Vorstands und der Revisionsstelle,
    7. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    8. die Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder,
    9. die Beschlussfassung über Revision der Statuten und Auflösung des Vereins.
  5. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin und weiteren Mitgliedern. Im Übrigen konstituiert er sich selbst.
  6. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
  7. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident/die Präsidentin oder der Vizepräsident/die Vizepräsidentin zusammen mit dem Aktuar/der Aktuarin oder dem Kassier/der Kassierin, je kollektiv zu zweien.
  8. Die Vorstandsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident/die Präsidentin einen Stichentscheid.
  9. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Kommissionen einsetzen oder Delegierte bestimmen.
  10. Dem Vorstand obliegen insbesondere:
    1. die Führung der Vereinsgeschäfte,
    2. das Rechnungswesen,
    3. die Vereinskorrespondenz,
    4. die Öffentlichkeitsarbeit zu Gunsten des Vereinszwecks,
    5. die Organisation des Jahresprogramms,
    6. die Initiierung oder Förderung von Forschungsvorhaben und von Publikationen,
    7. die Vertretung des Vereins beim Partnerverein Historischer Verein Zentralschweiz (HVZ) und bei anderen Vereinen, Kommissionen oder Organisationen,
    8. die Werbung und Aufnahme neuer Mitglieder und der Vorschlag zur Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    9. die Führung des Vereinsarchivs.
  11. Die Ausgabenkompetenz des Vorstands beträgt bei ausserordentlichen Ausgaben CHF 10'000.– pro Kalenderjahr. Für höhere Beiträge ist die Vereinsversammlung zuständig.
  12. Die Revisionsstelle besteht aus zwei Personen. Sie prüft die per 31. Dezember abgeschlossene Vereinsrechnung. Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung schriftlich Bericht und Antrag. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
  13. Die Tätigkeiten des Vereins richten sich nach den verfügbaren Mitteln. Die Verpflichtungen werden erfüllt mit:
    1. Beiträgen der Mitglieder,
    2. Beiträgen der öffentlichen Hand,
    3. privaten Zuwendungen wie Legate, Spenden, Gönnerbeiträge,
    4. Vermögensertrag,
    5. Erlös aus Veranstaltungen,
    6. Verkauf von Publikationen.

D. Statutenrevision und Auflösung

  1. Die ganze oder teilweise Revision der Statuten durch die Vereinsversammlung kann jederzeit erfolgen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
  2. Die Auflösung des Vereins kann unter den gleichen Bedingungen erfolgen wie die Revision der Statuten. Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen wird dem Historischen Verein Zentralschweiz (HVZ) oder einer Institution mit ähnlichen Zielen übergeben. Diese Institution wird durch die Vereinsversammlung bestimmt. Die Verteilung des Vermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

E. Schlussbestimmungen

  1. Die vorliegenden Statuten treten mit der Annahme durch die Vereinsversammlung in Kraft. Die Statuten vom 21. Mai 1981, teilweise revidiert am 15. Mai 2001, gelten als aufgehoben.
    Beschlossen und in Kraft gesetzt durch die Vereinsversammlung vom 16. März 2010 in Zug.
Letztes Update: 16.04.2024